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   BVerwG, 15.06.1995 - 2 B 11.95   

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https://dejure.org/1995,20467
BVerwG, 15.06.1995 - 2 B 11.95 (https://dejure.org/1995,20467)
BVerwG, Entscheidung vom 15.06.1995 - 2 B 11.95 (https://dejure.org/1995,20467)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juni 1995 - 2 B 11.95 (https://dejure.org/1995,20467)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

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  • BVerwG, 24.11.1994 - 2 C 14.93

    Beamtenrecht - Versorgungsausgleich - Versetzung in Ruhestand - Dienstunfähigkeit

    Auszug aus BVerwG, 15.06.1995 - 2 B 11.95
    Der beschließende Senat hat zuletzt im Urteil vom 24. November 1994 - BVerwG 2 C 14.93 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen; ZBR 1995 S. 149 und DÖV 1995 S. 333) unter Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, daß die Kürzungsvorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auch dann Anwendung findet, wenn ein aus dem Versorgungsausgleich verpflichteter Beamter in den Ruhestand tritt, bevor die geschiedene Ehefrau selbst rentenberechtigt wird.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 15.06.1995 - 2 B 11.95
    Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 15.06.1995 - 2 B 11.95
    Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
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